Satzung

Satzung des Fördervereins Uff

Uhuru – freedom – freiheit

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Uff“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er wird danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 58762 Altena.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist:
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  • die Förderung des Tierschutzes
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, und mildtätiger Zwecke
  • die Förderung des Umweltschutz
  • Die Unterstützung von Schulen, Kindergärten und Weisenhäuser
  • Die Unterstützung von Tierheime
  • Die Unterstützung beim Klimaschutz, Aufbau der Infrastruktur und der Energie und Wasser Versorgung in Entwicklungsländer.
  • Die Unterstützung von humanitären Hilfen.
  • Die Unterstützung von „Hilfe zur Selbsthilfe“ durch zum Beispiel den Aufbau der eigenen Selbstversorgung.
  • Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
  1. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. a) Die Vergütung von Vereinsorgane oder Vereinsangestellte darf das 3 fache vom Durchschnittslohn des im Land der Vergütungsberechtigte Person nicht überschreiten.
    Dieser Absatz darf nie geändert oder entfernt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Sollte der Vorstand die Mitgliedschaft ablehnen, auch ohne Begründung möglich, kann der Interessent bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Ein Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich und muss mindestens sechs Wochen vor Ende der Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  3. Der Ausschluss kann vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluss endgültig. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    die Mitgliederversammlung
    der Vorstand.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss von mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden. Bei Protokollen zur Mitgliederversammlung unterschreibt zusätzlich der/die während der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer/in

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Vorrangige Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.
  3. Fordern mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich und unter Bekanntgabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich binnen 14 Tage einzuberufen. Soweit es sich nicht um Satzungsänderungen handelt, kann die Tagesordnung noch während der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  5. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail Adresse gerichtet war.
  6. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens einem Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmungen nicht gewertet werden.
  7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich jedoch um den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandsitzungen. Zu diesen Vorstandsitzungen lädt der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende schriftlich ein. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig.
  8. Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das Vermögen des Vereins übersteigen.
  9. Soll der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 9 Vereinsordnung

  1. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.
  2. Folgende Vereinsordnungen sind Pflicht und für Änderungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

    Beitragsordnung

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das

    Deutsches Rotes Kreuz e.V.
    Postfach 450 259
    12172 Berlin


Die obige Satzung wurde heute errichtet.

[Ort und Datum]

[Unterschriften aller während der Gründungsversammlung beigetretenen Mitglieder]

Altena, den 27.06.2019